Allgemeine Geschäftbedingungen

 

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis drei Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.


2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.


II. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.


2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.


III. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.


2. Der Käufer kann sechs Wochen, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen, nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.


3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.


Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.


Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.


4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.


5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.


6. Garantie:   Der Verkäufer gewährt dem Käufer eine händlereigene Garantie zu ggf. gesondert vereinb. Bedingungen.

                     Der Käufer erwirbt zusätzlich eine Garantie der Gesellschaft: ___________________________________

                     Der Käufer wünscht keine über die gesetzliche Sachmängelhaftung hinausgehende Garantie.

 

Besondere Vereinbarungen bzgl. der Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel sowie der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs

 

7. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.


8. Die Ausstattung von EU-Reimport-Fahrzeugen kann von der deutschen Serienausstattung vergleichbarer Fahrzeuge abweichen. Es mag sein, dass das bestellte Fahrzeug mit einer ausländischen oder inländischen Tageszulassung ausgeliefert wird und, dass das Datum des Garantiebeginns nicht mit dem Datum der Erstzulassung übereinstimmt. Auch mag die Schadstoffeinstufung nicht der deutschen entsprechen. Ansprüche auf Minderung des Kaufpreises wegen abweichender Serienausstattung, Tageszulassung, abweichendem Datum vom Garantiebeginn und Erstzulassung oder abweichender Schadstoffeinstufung stehen dem Käufer nicht zu.


9. Die Verkäuferin ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Lieferung des Kaufgegenstandes unmöglich wird. Als Fälle der Unmöglichkeit gelten insbesondere ein verhängter Exportstop sowie Kontingentierungen oder sonstige organisatorische Umstrukturierungen durch den Hersteller des Fahrzeuges. Gleiches gilt, wenn sich aus Gründen höherer Gewalt die Auslieferung des Fahrzeuges um mindestens vier Monate verzögert. Die Verkäuferin hat den Käufer in diesen Fällen unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Kaufgegenstandes zu informieren. Tritt die Verkäuferin vom Vertrag zurück, hat sie empfangene Gegenleistungen des Käufers unverzüglich zu erstatten.


IV. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.


2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.


V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.


Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.


Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.


Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.


2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.


3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.


VI. Haftung für Sachmängel

 Garantie:   Der Verkäufer gewährt dem Käufer eine händlereigene Garantie zu ggf. gesondert vereinb. Bedingungen.

                        Der Käufer erwirbt zusätzlich eine Garantie der Gesellschaft: ___________________________________________

                        Der Käufer wünscht keine über die gesetzliche Sachmängelhaftung hinausgehende Garantie.

 

Besondere Vereinbarungen bzgl. der Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel sowie der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs

 

Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel wird gemäß § 476 Abs. 2 BGB auf ein Jahr verkürzt, sofern nicht der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Die Verkürzung gilt ferner auch nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Ebenso ausgenommen von der Verkürzung der Verjährungsfrist sind Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie wegen sonstiger Schäden, die auf vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

 

Vereinbarungen über Bereitstellungszeiträume und Updates im Hinblick auf digitale Elemente: a. Digitale Elemente, deren dauerhafte Bereitstellung der Käufer üblicherweise erwarten darf (z.B. online abgerufene Verkehrsdaten eines Navigationsgeräts), sind nicht Gegenstand des Kaufvertrags, sofern in diesem nicht ausdrücklich vereinbart vgl. § 475c BGB). b. Abweichend von § 475b Abs. 4 Nr.2 und § 475c Abs.3 BGB wird der Verkäufer dem Käufer keine Aktualisierungen (Softwareupdates) bereitstellen, die für den Erhalt der Vertragsgemäßheit des Fahrzeugs im Hinblick auf seine digitalen Elemente erforderlich sind und die der Käufer üblicherweise erwarten darf. Dementsprechend wird der Käufer auch nicht über üblicherweise erwartbare erforderliche Aktualisierungen digitaler Elemente informiert. c. Abweichend von § 327f BGB wird der Verkäufer dem Käufer auch keine Aktualisierungen bereitstellen und über diese informieren, soweit die Aktualisierungen „digitale Produkte“ betreffen, die für den Erhalt der Funktionen des Fahrzeugs nicht erforderlich sind.

Vereinbarungen über Vorhandensein und Zustand digitaler Elemente des Fahrzeugs gem. den §§ 475b Abs. 4, 434 Abs. 3 BGB: Je nach „Art der Sache“ (z.B. Ausstattung und Auslieferungszustand; Fahrzeugalter, etc.) sowie der öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder einem Glied der Vertragskette kann der Käufer unter Umständen vom Vorhandensein und Funktionieren digitaler Elemente ausgehen. In dem Zusammenhang vereinbaren die Parteien die folgenden vorhandenen oder möglichen Abweichungen von diesen u.U. üblichen Käufererwartungen: 5

 

Navigationssystem: Das im Fahrzeug verbaute Navigationsgerät enthält kein oder kein aktuelles Kartenmaterial oder ist aus anderen Gründen zur Navigation ganz oder teilweise ungeeignet.

 

Motortuning: Der Motor hat u.U. eine Leistungssteigerung durch sogenanntes „Chip-Tuning“ erfahren, die u.U. mit Einschränkungen, erhöhtem Verschleiß und sonstigen potenziellen Nachteilen einhergeht.

 

Vereinbarungen über Ausstattung, Zubehör, Bedienungsanleitungen und Schlüssel gem. § 434 Abs. 3 BGB: Je nach „Art der Sache“ (z.B. Alter, Laufleistung, Anzahl der Vorbesitzer, Vornutzung des Fahrzeugs) sowie der öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder einem Glied der Vertragskette darf der Käufer unter Umständen erwarten, dass sich die Ausstattung, das Zubehör, die Bedienungsanleitung und die Schlüssel des Fahrzeugs üblicherweise im Auslieferungszustand oder -umfang befinden. In dem Zusammenhang vereinbaren die Parteien die folgenden vorhandenen oder möglichen Abweichungen von diesen üblichen Käufererwartungen: (wenn zutreffend, ankreuzen)

 

 Ausstattung, Zubehör, Bedienungsanleitung und Schlüsseln entsprechen hinsichtlich des Vorhandenseins, der Art und des Umfangs nicht mehr dem Auslieferungszustand (Zur Anzahl der zum angebotenen Fahrzeug zugehörigen Schlüssel siehe Ziffer 8. des Kaufvertrags)

Vereinbarungen über Fahrzeugkarosserie gem. § 434 Abs.3 BGB: Je nach „Art der Sache“ (z.B. Alter, Laufleistung, Vornutzung des Fahrzeugs) sowie der öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder einem Glied der Vertragskette darf der Käufer unter Umständen erwarten, dass die Karosserie des Fahrzeugs üblicherweise frei von bestimmten Schäden und auch reparierten Vorschäden ist. In dem Zusammenhang vereinbaren die Parteien die folgenden vorhandenen oder möglichen Abweichungen von diesen üblichen Käufererwartungen: Vorhandene (nicht behobene) Defekte und Schäden, soweit im Rahmen einer Sichtprüfung erkennbar: Glasschäden (auch Beleuchtung): Schäden im Innenraum: Karosserieschäden, Kratzer und Beulen: Unfallschäden: Sonstige vorhandene Schäden __________________________ Behobene Karosserie- und Unfallvorschäden (bitte ankreuzen): 5 Es muss davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit leichtere Beschädigungen erlitten hat, die unter Umständen zu einer geringfügigen Wertminderung von nicht mehr als 5% des Fahrzeugwertes, jedoch nicht mehr als 500,- € geführt haben. Dies gilt jedoch nicht für Unfallschäden, für deren Beseitigung Schweiß- oder Richtarbeiten erforderlich waren.

 

Unfallfreiheit: Es erfolgt keine Zusicherung der Unfallfreiheit, wenn diese nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde.

 

Vereinbarungen über Fahrzeugtechnik gem. § 434 Abs. 3 BGB: Je nach „Art der Sache“ (z.B. Alter, Laufleistung, Vornutzung des Fahrzeugs) sowie der öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder einem Glied der Vertragskette darf der Käufer unter Umständen erwarten, dass die Technik des Fahrzeugs üblicherweise frei von bestimmten Schäden und/oder Defekten ist. In dem Zusammenhang vereinbaren die Parteien die folgenden vorhandenen oder möglichen Abweichungen von diesen üblichen Käufererwartungen:

 

 

EU-Neufahrzeug: Im Laufe der Jahre hat sich das Verbraucherbild in Bezug auf die s.g. Reimporteigenschaft gewandelt. Ein EU-Neufahrzeug gilt nicht mehr zwangsläufig als minderwertig, da es bekanntermaßen mit gleicher Qualität und Güte hergestellt wird, wie ein bei einem Vertragshändler in Deutschland erworbenes vergleichbares Neufahrzeug. Dem folgt auch regelmäßig die Rechtsprechung, wie etwa das OLG-Zweibrücken mit dem Beschluss vom 26.01.2021 (AZ. 8 U 85/17) und stellt fest, des die Reimporteigenschaft nicht mehr offenbarungspflichtig ist. Die folgende Information ist daher im entsprechenden Zusammenhang zu verstehen:

 

- Das Fahrzeug ist möglicherweise als EU-Neufahrzeug importiert worden

Vereinbarungen über Gesamtfahrleistung gem. § 434 Abs.3 BGB: Je nach „Art der Sache“ (z.B. Alter, Anzahl der Vorbesitzer, Herkunft (z.B. aus Versteigerung) des Fahrzeugs), sowie der öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder einem Glied der Vertragskette darf der Käufer unter Umständen erwarten, dass die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs üblicherweise mit dem auf dem Wegstreckenzähler angezeigten Kilometerstand übereinstimmt. In dem Zusammenhang vereinbaren die Parteien die folgenden vorhandenen oder möglichen Abweichungen von diesen üblichen Käufererwartungen: (wenn zutreffend, ankreuzen)

 

Hinsichtlich der auf dem Tachometer des Fahrzeuges angegebenen Fahrleistung bestehen auf Grund fehlender Nachweise und/oder der Fahrzeuggeschichte Bedenken zur Übereinstimmung der Angabe mit der Gesamtfahrleistung.

Hinsichtlich der auf dem Tachometer des Fahrzeuges angegebenen Fahrleistung bestehen erhebliche Bedenken zur Übereinstimmung der Angabe mit der Gesamtfahrleistung, da u.a. auf Grund seiner besonderen Verwendung, und/oder der Fahrzeuggeschichte und des Gesamteindrucks davon ausgegangen werden muss, dass die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeuges deutlich, möglicherweise bis zum mehrfachen über der angezeigten Laufleistung liegt. Der Käufer ist hierauf ausdrücklich aufmerksam gemacht worden. Hierin liegt keine Beschaffenheitsgarantie.

 

Der Käufer bestätigt durch seine Unterschrift, mit Vorstehendem einverstanden zu sein.

 

 

Datum :                                       Unterschrift:

 

VII. Haftung für sonstige Schäden
1. Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.


2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.


VIII. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.


2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.


XI. Salvatorische Klausel
1. Sollten Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Vertragsbedingungen nicht berührt werden.


Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten.

 

XII. Gefahrübergang:

Mit dem Vertragsschluss geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des verkauften Fahrzeugs auf den Käufer über, auch wenn das Fahrzeug zunächst noch im Besitz des Verkäufers bleibt.

 

XII. Verbrauchs- und Emissionswerte:

Die in Werbung und Prospekten angegebenen Verbrauchs- und Emissionswerte werden im Rahmen des jeweiligen Typgenehmigungsverfahrens nach standardisierten Tests, quasi unter „Laborbedingungen“ ermittelt. Im normalen Fahrbetrieb werden diese Werte fast immer deutlich überschritten. Auch die in Fachtests ermittelten, i.d.R. um 30% - 40% über den offiziellen Angaben liegenden Verbrauchswerte, können von den individuellen Werten abweichen, da sie durch viele Einflüsse wie Fahrstil, Einsatzart, Temperatur, Reifengröße, Fahrzeuggesamtgewicht, Sonderausstattungen etc. beeinflusst werden. Es muss daher damit gerechnet werden, dass die tatsächlichen Verbrauchs- und Emissionswerte deutlich über den offiziellen Angaben liegen. Aus diesen Gründen erfolgt für das hier verkaufte Fahrzeug keine Eigenschaftszusicherung bezüglich des Kraftstoffverbrauchs oder der Schadstoffemissionen.

 

XIII. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG):

Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

 

XIV. Schiedsstelle:

Ist der Verkäufer, bzw. Vermittler Mitglied im Bundesverband freier Kfz-Händler e.V. Bonn, kann der Käufer im Streitfall dessen Schiedsstelle schriftlich anrufen. Einigungsvorschläge der Schiedsstelle sind für den Käufer kostenlos und nur dann verbindlich, wenn sie von beiden Seiten angenommen werden. Wird eine Schiedsstelle auf Antrag beider Parteien als Schiedsgutachter tätig, sind die von ihr getroffenen Feststellungen für beide Parteien verbindlich, es sei denn, sie sind offenbar unrichtig. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Adressat für den Kontakt zur Schiedsstelle ist der

 

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